Ein Wochenende ohne Mobiltelefon zu überleben ist möglich. Und “plötzlich unerreichbar” zu sein, stellt in Deutschland keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundrechte dar. So ließe sich ein jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin im Streit zwischen einem Schüler und dessen ehemaliger Schule gesprochenes Urteil zusammenfassen (Aktenzeichen VG 3 K 797.15).
Das Berliner Gericht formuliert das in seiner Pressemitteilung etwas vorsichtiger: “Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.” Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Der Fall datiert schon in das Jahr 2015 zurück. Der Schüler besuchte damals die neunte Klasse. Am Freitag, den 29. Mai ließ sich der Klassenlehrer wegen Störung des Unterrichts vom Schüler dessen Mobiltelefon aushändigen. Der stellvertretende Schulleiter behielt das Gerät über das Wochenende ein. Die Mutter des Schülers konnte es erst am Montag im Sekretariat der Schule abholen.
Daraufhin klagten der Schüler und seine Eltern. Sie wollten durch das Gericht feststellen lassen, dass der Lehrer und die Schule rechtswidrig gehandelt haben, als sie das Telefon eingezogen und über das Wochenende weggeschlossen haben. Diese Maßnahme habe den Schüler in seiner Ehre verletzt und gedemütigt. Außerdem sei er “plötzlich unerreichbar” gewesen.
Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings als unzulässig ab. Seiner Ansicht nach mangelt es an dem dafür erforderlichen “besonderen Interesse”. Dazu trägt auch bei, dass der Schüler die Schule inzwischen verlassen hat. Daher besteht keine Gefahr, dass sich der Vorfall wiederholt.
Den behaupteten schweren Eingriff in die Grundrechte des Schülers konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Das Handy über das Wochenende nicht benutzen zu können greife nicht in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Auch “plötzlich unerreichbar” zu sein, ist nach Ansicht des Gerichts in dem Fall keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundrechte.
Im Gegensatz zu Schülern empfinden viele Berufstätige die Tatsache, auch am Wochenende ständig erreichbar zu sein, übrigens nicht unbedingt als Grundrecht, sondern eher als Belastung. Das geht aus einer kürzlich vom Deutschen Gewerkschaftsbund veröffentlichten, umfangreichen Untersuchung hervor. Einige Zeit zuvor hatte die Krankenkasse DAK anhand einer Auswertung ihr zur Verfügung stehender Daten bereits davor gewarnt, dass ständige Erreichbarkeit vielfach Ursache für Schlaflosigkeit und andere Krankheiten sein könne.
Allerdings sind es wohl zwei paar Stiefel, ob an erreichbar sein muss oder erreichbar sein will: Schon 2012 hatte in Sicherheitsanbieter in einer Umfrage bei einem erheblichen Prozentsatz der Befragten “Nomophobie” konstatiert – die Angst, ohne telefonischen Kontakt zur Außenwelt sein müssen. Die ist demnach besonders bei 18- bis 24-Jährigen hoch.
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