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Uber Black: EuGH muss über Rechtmäßigkeit entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat im Streit zwischen einem Taxiunternehmer aus Berlin und dem US-Unternehmen Uber respektive dessen Niederlassung in den Niederlanden, über die App “Uber Black” zunächst kein abschließendes Urteil gefällt (Aktenzeichen I ZR 3/16). Da für die Richter nicht klar ist, ob möglicherweise unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von “UBER Black” entgegenstehen, wurde das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Erst wenn dessen Rechtsauslegung vorliegt, wird sich dann auch der BGH erneut damit befassen.

Die App “UBER Black” dient dazu, Mietwagen samt Fahrer zu bestellen. Sie ist ein weiterer Versuch des US-Unternehmens, den seinem Geschäftsmodell entgegenstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich Personenbeförderung auszuweichen. Bestellt ein Anwender mit “Uber Black” einen Mietwagen samt Fahrer, bekommt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags dem Fahrgast am nächsten befindet, den Auftrag unmittelbar vom Server von Uber zugestellt. Parallel dazu wird das Mietwagenunternehmen per E-Mail benachrichtigt.

Der klagende Taxiunternehmer sah darin einen Verstoß gegen das im Personenbeförderungsgesetz festgelegte Rückkehrgebot für Mietwagen. Seiner Ansicht nach ist das Vorgehen von Uber bei Uber Black wettbewerbswidrig. Der Auffassung schlossen sich das Landgericht und das Berufungsgericht an. Ob Uber mit der Revision Erfolg hat, hängt nun von der Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH ab.

Nach Ansicht des BGH verstößt “Uber Black” zweifelsfrei gegen Paragraf 49, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Demnach dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Fahrern von Taxen können Fahrgäste dagegen unmittelbar Fahraufträge erteilen.

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Mit seinem Vorgehen erfüllt Uber laut BGH die Bedingung nicht, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen. Schließlich erhalte der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar. Daran ändere auch nichts, dass das Unternehmen, dem der Mietwagen gehört, zeitgleich benachrichtigt wird. Und unerheblich sei es auch, ob der Fahrgast oder wie im verhandelten Fall ein Vermittlungsunternehmen den Auftrag erteilt.

Einem Verbot von “Uber Black” könnten nach Auffassung des BGH möglicherweise jedoch unionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit. Zwar gelten die nicht für Verkehrsdienstleistungen (womit der Taxiunternehmer Recht hätte), fraglich ist aber, ob die Vermittlungstätigkeit von Uber in dem Fall überhaupt eine Verkehrsdienstleistung darstellt (womit Uber Recht hätte).

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Diese Frage muss nun der EuGH klären. Der beschäftigt sich im Rahmen eines weiteren Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (Aktenzeichen C-434/15) schon den Dienst UberPop. Bei dem befördern Privatpersonen Fahrgäste mit eigenen Fahrzeugen aber ohne behördliche Genehmigung (Taxischein). Aufgrund der Unterschiede in der Sachlage ist laut BGH jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf das Verfahren in Barcelona auch für das Verfahren in Karlsruhe verwertbar sind.

Redaktion

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