Ein Jahr ohne Routerzwang: überwiegend positive Zwischenbilanz

Router (Bild: Shutterstock/Georgii Shipin

Die freie Routerwahl ist für Endkunden seit 1. August gesetzlich verbrieft. Dem vom Bundestag im November 2015 verabschiedeten Gesetz war ein jahrelanges Tauziehen vorangegangen, bei dem die Netzbetreiber auch mit zu erwartenden technischen Schwierigkeiten argumentiert hatten – zu Unrecht, wie die Endgerätehersteller jetzt feststellen.

Der Verbund der Telekommunikations-Endgerätehersteller (VTKE), dem alle in Deutschland marktrelevanten Hersteller von Routern für private Endkunden angehören, hat in einer Stellungnahme nach einem Jahr ein “insgesamt positives Fazit” der Routerfreiheit gezogen. Die gilt seit 1. August 2016. Damals trat nach jahrelangem Tauziehen ein Gesetz in Kraft, mit dem die Möglichkeit zum sogenannten “Routerzwang” abgeschafft wurde.

Von O2 seinen Kunden zur Verfügung gestellter DSL-Router (Bild: O2)
Kann man nutzen, muss man aber nicht mehr nutzen: Einen von O2 seinen Kunden zur Verfügung gestellten DSL-Router (Bild: O2)

Seitdem dürfen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den Anschluss von Telekommunikationseinrichtungen nicht mehr verweigern. Auch dürfen sie keine Endeinrichtung für den Anschluss zwingend vorschreiben. Außerdem sind die Anbieter verpflichtet, den Teilnehmern notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss der Endeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste bei Vertragsabschluss unaufgefordert und kostenlos in Textform zur Verfügung stellen.

Manche Firmen legten die Regelung so aus, dass sie nur für Neukunden gelten sollte. Das war falsch, wie das Landgericht Essen in einem Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale NRW und dem Netzbetreiber Gelsen-Net entschieden hat. Demnach gilt die Routerfreiheit auch für Bestandskunden.

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Der VTK teilt jetzt mit: “Die freie Endgerätewahl erweist sich als Erfolgsmodell und viele Anwender entscheiden sich für den Kauf eines Geräts im Handel. Auch zeigen die Erfahrungen der letzten 12 Monate, dass es keine technischen Gründe gibt, die gegen die Endgerätefreiheit sprechen; dies gilt für alle Zugangstechnologien.” Damit spielen die Hersteller insbesondere auf die Kabelnetze an. Hier waren die tatsächlichen oder vorgeschobenen Bedenken der Netzbetreiber am stärksten ausgeprägt.

Vodafone EasyBox 803 (Bild: Vodafone)
Insbesondere Vodafone zierte sich in der Vergangenheit, seinen Kunden Zugangsdaten für die von ihm gelieferten Router zur Verfügung zu setllen (Bild: Vodafone)

“Der wiederhergestellte Wettbewerb um das beste Endgerät – wie zum Beispiel Router, Telefone, Telefonanlagen, Alamierungssysteme usw. – hat in den vergangenen Monaten zu einer größeren Vielfalt an innovativen, leistungsfähigen Produkten im Markt geführt”, so der VTKE weiter. “Davon profitieren vor allem die Anwender, die nun die Möglichkeit haben, ein Produkt zu kaufen, das am besten ihren Anforderungen entspricht.”

Diesbezüglich geht es weniger um die Anbindung via Router nach außen, als vielmehr um die Konnektivitätsoptionen nach innen. Insbesondere Nutzer, die in ihren eigenen vier Wänden intensiv WLAN nutzen wollten, hatten zuvor oft Schwierigkeiten, da die von den Netzbetreibern mitgelieferten oder angebotenen Modelle nicht immer dem neusten Stand der Technik entsprachen. Außerdem schränkten die Netzbetreiber mit den von ihnen gelieferten “Zwangsgeräten” teilweise bestimmte Dienste ein oder erschwerten deren Nutzung unnötigerweise.

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Der VTKE verweist zudem auf Umfragen, wonach rund 50 Prozent der Befragten die Möglichkeit wahrnehmen sollen, künftig ein eigenes Endgerät am Anschluss einzusetzen zu wollen. Laut VTKE planen aktuell auch weitere Länder die Abschaffung des Routerzwangs.

Letzter Nachbesserungsbedarf bei den Netzbetreibern

Handlungsbedarf bei einigen Netzbetreibern sieht der Herstellerverbund noch in Bezug auf die Herausgabe der Zugangsdaten und Anmeldung am Netz: Inzwischen geben zwar viele, aber eben nicht alle Netzbetreiber diese Informationen auch an ihre Bestandskunden heraus.“ Der Verbund verweist hier auf das Urteil des Landgerichts Essen. Laut Gerichtsurteil seien die Zugangsdaten eine zwingende Voraussetzung, um einen nicht vom Netzbetreiber gelieferten Router anzuschließen.

Doch selbst, wenn diese Daten wie gesetzlich verlangt vorliegen, gibt es noch Hürden: “Bei vielen Netzbetreibern sind der Anschluss und die Anmeldung selbst gewählter Endgeräte am Netz auch mit vorhandenen Zugangsdaten immer noch kompliziert und langwierig”, so der VTKE. Seiner Ansicht nach “bedarf es daher weiterer Verbesserungen, um den Anschluss- bzw. Anmeldeprozess von Endgeräten am Netz noch unkomplizierter und nutzerfreundlicher zu gestalten. Zudem fordert er die Netzbetreiber auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen und die technischen Spezifikationen ihrer Netzzugangsschnittstellen veröffentlichen. Denn erst dann könnten die Endgerätehersteller entsprechende Produkte entwickeln.

So angenehm die Möglichkeit der Routerwahl für die Endkunden auch ist, so hat sich der VTKE doch nicht völlig uneigennützig dafür eingesetzt. Dem Verband gehören durchaus auch Hersteller wie AVM an, die zu den etablierten Lieferanten der Netzbetreiber gehören. Es geht ihnen also nicht darum, unliebsame Konkurrenz vom Markt zu verdrängen. Klar ist aber auch, dass die in großen Stückzahlen bestellten und an die Netzbetreiber gelieferten Router-Modelle zu wesentlich günstigeren Preisen abgegeben werden müssen, als wenn die Geräte über den Handel verkauft werden. Außerdem ist es erheblich schwieriger, über die Netzbetreiber die neueren, leistungsfähigeren aber auch teureren Geräte auf den Markt zu bringen. Schließlich herrscht unter den Netzbetreibern ein erbitterter Preiskampf und wird es bei eingepreisten Routern schwer, bestimmte Preispunkte profitabel zu treffen.