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Mitarbeiterüberwachung durch Keylogger am PC unzulässig

Der Einsatz von Software-Keyloggern, die am PC-Arbeitsplatz eines Mitarbeiters pauschal alle Tastatureingaben verdeckt überwacht, stellt einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil dargelegt. Bei einem “begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung”, kann der Eingriff in die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung jedoch gerechtfertigt sein, wie aus der Begründung des Urteils durch das Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.

(Bild: Shutterstock)

Das Urteil erging in einem Fall, bei dem ein Arbeitgeber den Mitarbeitern im April 2015 erklärt hatte, dass der gesamte “Internet-Traffic” und die Benutzung der Systeme “mitgeloggt” würden. Dafür installierte der Arbeitgeber auf dem PC des Klägers einen Keylogger. Der zeichnete nicht nur jegliche Tastatureingaben auf, sondern dokumentierte auch regelmäßig mit Screenshots den Inhalt des Bildschirms. Bei Auswertung der Daten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter seinen PC während der Arbeitszeit privat nutzte.

Der Mitarbeiter hatte die private Nutzung teilweise eingeräumt, aber eingeschränkt, dass sie überwiegend in den Pausen erfolgt sei. Der Arbeitgeber stellte laut eigenen Angaben private Tätigkeiten in erheblichem Umfang fest. Er kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Der daraufhin eingereichten Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gaben bereits die Vorinstanzen statt, was nun das Bundesarbeitsgericht bestätigte.

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Da die Sammlung der Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz unzulässig war und auch das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde, sprachen allen Instanzen ein Verwertungsverbot für die Daten des Keyloggers aus. Der Arbeitgeber hatte keinen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung und sammelte die Daten laut Urteilsbegründung “ins Blaue hinein”.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte außerdem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ungerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer habe zwar die Privatnutzung eingeräumt, der Arbeitgeber habe das pflichtwidrige Verhalten jedoch vor der ordentlichen Kündigung nicht abgemahnt.

[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]

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Redaktion

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