In einem Urteil (11.08.2017 – 33 O 8184/16) hat das Landgericht München jetzt festgehalten, dass Unternehmen oder Betreiber von Online-Portalen einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren können.
In dem Fall hatte ein Gaststättenbetreiberin aus dem deutsch-österreichischen Grenzgebiet gegen ein Hotel-Bewertungsportal geklagt. In dem Portal waren einige schlechte Bewertungen über das Hotel und die Gaststätte veröffentlicht worden. Die Klägerin hatte die Löschung der Bewertungen durch das Portal gefordert. Das kam diesen Anträgen jedoch nicht nach. Daraufhin hatten die Betreiber des Hotels eine Unterlassungsklage eingereicht.
In diesem Webinar am 18. Oktober werden Ihnen die unterschiedlichen Wege, ein Software Defined Network aufzubauen, aus strategischer Sicht erklärt sowie die Vorteile der einzelnen Wege aufgezeigt. Außerdem erfahren Sie, welche Aspekte es bei der Auswahl von Technologien und Partnern zu beachten gilt und wie sich auf Grundlage eines SDN eine Vielzahl von Initiativen zur Digitalisierung schnell umsetzen lässt.
Bei dem beklagten Unternehmen handelt es sich vermutlich um das US-Unternehmen Tripadvisor, das in den Nutzungsbedingungen einen Gerichtsstand im Commonwealth of Massachusetts vereinbart. Daher erklärte sich auch das Landesgericht München für nicht zuständig.
Als Begründung führte das Gericht an, dass beide Vertragspartner Geschäftsleute seien. Daher sei es zulässig, dass ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart werde. Auch seien keine besonderen Gründe, wie etwa eine Missbräuchlichkeit, ein Rechtsmissbrauch oder ein Verstoß gegen weitere Bestimmungen erkennbar, die gegen eine solche Einschätzung sprechen würden. Daher sei die Klausel nicht zu beanstanden.
Die Lösung lautet: Dokumentenmanagement. Erfahren Sie im kostenlosen E-Book, wie ein Dokumentenmanagement-System (DMS) Ihnen helfen kann, Ihre Logistikprozesse zu verbessern – von der Artikelnummer bis zur Zustellung. Lesen Sie außerdem, wie Sie ein DMS auch im laufenden Betrieb zeit- und kostensparend implementieren können.
Die Klägerin müsse daher ihre Forderungen vor einem Gericht in den USA durchsetzen, urteilt das Landesgericht. Auch durch den in den Nutzungsbedingungen festgelegte Haftungsausschluss sei das Portal nicht zu belangen. Außerdem seien die Forderungen der Klägerin bereits verjährt, da die beanstandeten Bewertungen seit einigen Jahren auf dem Portal zu finden sein. Die Klägerin habe laut den Gerichtsunterlagen bereits 2011 den Vertrag mit dem Online-Portal geschlossen.