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BGH: Googles Bildersuche verletzt Urheberrechte nicht

Im Streit um die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte in seinen Suchergebnissen hat Google heute vor dem Bundesgerichtshof einen wichtigen Sieg errungen. Juristen zeigen sich davon allerdings überrascht, da die Entscheidung im Widerspruch zu einem Urteil des EuGH aus dem vergangen Jahr, steht, wonach insbesondere gewerbliche Internetangebote prüfen müssten, ob ihre Weblinks möglicherweise auf urheberechtswidrig veröffentlichte Inhalte verwiesen.

Dem Bundesgerichtshof zufolge verletzt “die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte”. Der BGH verweist dabei auf das Urteil des EuGH von 2016. Demnach stellt das “Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.”

Während in dem vor dem EuGH verhandelten konkreten Fall davon ausgegangen wurde, dass dem Link-Setzenden Medium bekannt war, dass die verlinkten Bilder urheberrechtswidrig veröffentlicht worden waren, ist das bei Google laut BGH nicht anzunehmen. Zur Erinnerung: Beim EuGH-Verfahren hatte die niederländische GS Media auf ihrer Website GeenStijl Links zu anderen Websites veröffentlicht, die Nacktfotos einer holländischen TV-Moderatorin zeigten. Diese Bilder waren für die niederländische Ausgabe des Playboy erstellt worden. Die Ausgabe des Magazins, in dem die Fotos abgedruckt wurden, war zu diesem Zeitpunkt allerdings im Handel noch gar nicht erhältlich.

Suchmaschinen für das Internet systemrelevant

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf von jemand, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt erwartet werden, “dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind.” In dem vor dem BGH verhandelten Verfahren zwischen Google und dem Betreiber einer US-Porno-Seite war das jedoch anders. Da musste Google nach Ansicht der Richter “nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren.”

Laut BGH darf Google für die Anzeige von Bildern in seiner Bildersuche davon ausgehen, dass die gefundenen Dateien auf den Webseiten in Übereinstimmung mit dem Urheberrecht hochgeladen wurden. (Screenshot: silicon.de)

Denn Google (und anderen Suchmaschinen) wird vom BGH eine Sonderstellung eingeräumt. Der BGH erklärt: “Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.”

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Grund dafür sei die auch vom EuGH angestellte Erwägung, “dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen.”

Kritik am BGH-Urteil und mögliche Auswirkungen des Urteils

Nicht alle Juristen begrüßen das Urteil. Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt etwa https://www.wbs-law.de/internetrecht/spektakulaeres-bgh-urteil-google-erhaelt-freifahrtschein-im-urheberrecht-75125/. “Schon in früheren Entscheidungen hatte der BGH solche Ausnahmen für Google etabliert. Juristisch nachvollziehbar ist das nicht. Hier wäre es viel mehr Sache des Gesetzgebers, Ausnahmetatbestände für Suchmaschinenbetreiber zu schaffen. Solange es diese Normen nicht gibt, darf auch Google nicht privilegiert werden.”

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Spannend an der Entscheidung ist laut Solmecke, „dass nicht nur der Suchmaschinenbetreiber selbst aus der Haftung genommen wird, sondern auch jeder, der auf entsprechende Suchergebnisse verlinkt. Unternehmen wäre daher anzuraten, lieber auf einen Google-Suchtreffer zu verlinken als auf ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Werk selbst.“

Das Urteil bietet aber auch eine Handhabe für Rechteinhaber. Denn wenn sie Google darüber in Kenntnis setzen, dass ein in den Suchtreffern angezeigtes Bild urheberechtswidrig veröffentlicht wurde, dann kann sich der Suchmaschinenbetreiber nicht mehr auf das vom BGH jetzt gewährte Privileg berufen. Löscht Google die Suchtreffer nicht, müsste es nach der aktuellen Sachlage haften. Daher dürfte auch Google mit der Entscheidung nicht ganz glücklich sein: Schließlich könnte dadurch ähnlich viel Arbeit auf das Unternehmen zukommen, wie durch das „Recht auf Vergessenwerden“ bei Suchtreffern, die das Persönlichkeitsrecht verletzen.

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Redaktion

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