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EU-Kommission: Amazon muss 250 Millionen Steuerbeihilfen zurückzahlen

Die Europäische Kommission hat ihre seit drei Jahren andauernde Untersuchung der Amazon von Luxemburg gewährten Steuervergünstigungen abgeschlossen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vergünstigungen gegen die EU-Beihilfevorschriften verstießen. Dadurch habe Amazon rund 250 Millionen Euro weniger Steuern bezahlt als der US-Konzern dies bei Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen hätte tun müssen. Die unzulässigen Beihilfen muss Luxemburg von dem Unternehmen nun zurückfordern.

“Luxemburg hat Amazon unzulässige Steuervergünstigungen gewährt. Dadurch wurden fast drei Viertel der Gewinne von Amazon nicht besteuert. Mit anderen Worten zahlte Amazon nur ein Viertel der Steuern, die andere, lokale Unternehmen entrichten mussten, obwohl sie den gleichen nationalen Steuerregeln unterlagen”, erklärt die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager dazu in einer Pressemitteilung. Eine derartige Begünstigung sei nach den EU-Beihilfevorschriften verboten. Ihnen zufolge dürfen Mitgliedstaaten multinationalen Konzernen keine selektiven Steuervergünstigungen gewähren, von denen andere Unternehmen nicht profitieren können.

Amazons Steuervermeidungssystem in Europa (Grafik: EU-Komission)
Amazons Steuervermeidungssystem in Europa (Grafik: EU-Komission)

Gegenstand der Untersuchung der EU-Kommission war ein von Luxemburg 2003 ausgestellter und 2011 verlängerter Steuervorbescheid. Der ermöglichte es Amazon, den größten Teil seiner Gewinne von einem Unternehmen des Amazon-Konzerns, das der Luxemburger Steuer unterliegt (Amazon EU), auf ein Unternehmen zu verlagern, bei dem das nicht der Fall ist (Amazon Europe Holding Technologies).

Der Steuervorbescheid sah dazu vor, dass Amazon EU an die Amazon Europe Holding Technologien eine Lizenzgebühr zahlt, wodurch sich der zu versteuernde Gewinn von Amazon EU wesentlich verringerte. Diese Lizenzgebühren wurden laut EU-Kommission künstlich aufgebläht und wichen deutlich von der wirtschaftlichen Realität ab: Die Zahlungen beliefen sich im Durchschnitt auf mehr als 90 Prozent der Betriebsgewinne der Betriebsgesellschaft. Sie lagen zudem um 50 Prozent über dem Betrag, den die Holdinggesellschaft im Rahmen der Kostenteilungsvereinbarung an Amazon USA zahlen musste.

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Die kritisierte und jetzt sanktionierte Struktur verwendete Amazon von Mai 2006 bis Juni 2014. Im Juni 2014 änderte Amazon seine Geschäftsstruktur in Europa. Die neue Struktur war nicht Gegenstand der aktuellen Beihilfenuntersuchung der Kommission. Durch Beihilfenkontrolle will die EU gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht steuerlich begünstigen. Dabei wird auch darauf geachtet, dass bei Zahlungen zwischen zwei Unternehmen eines Konzerns der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz erfüllt ist. Das heißt, dass die dabei angesetzten Konditionen den normalen Geschäftsbedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen entsprechen müssen.

Redaktion

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