KRITIS-Betreiber sind laut T-SiG 2.0 dazu verpflichtet, die neuen Systeme von unabhängiger Seite prüfen zu lassen und dem Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einen entsprechenden Nachweis der Funktionstüchtigkeit vorzulegen.
Das IT-SiG 2.0 wurde im April 2021 verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber dazu, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen. Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ergänzt § 8a BSIG um den Absatz 1a, der ausdrücklich den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung als effektive Maßnahme zur frühzeitigen Erkennung von Cyber-Angriffen sowie zur Schadensreduktion und Schadensvermeidung fordert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die nach § 10 Absatz 1 BSIG als Kritische Infrastruktur gelten, müssen zum 1. Mai 2023 ein implementiertes System zur Angriffserkennung (SzA) gemäß § 11 Absatz 1f EnWG nachweisen. Diese Frist gilt unabhängig von laufenden oder geplanten Zertifizierungsverfahren nach den IT-Sicherheitskatalogen der Bundesnetzagentur. Grundsätzlich gilt, dass die regelmäßig zu erbringenden Nachweise der KRITIS-Betreiber ab diesem Datum auch eine Aussage zu SzA enthalten müssen.
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