Internetanschluss-Inhaber muss Drittnutzer nicht überwachen
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, Dritte zu überwachen, denen er die Nutzung seines PCs gestattet hat. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.03.2010 – Az.: 30 C 2598/08-25). Eine Pflicht zur Kontrolle besteht demnach nur, wenn der Drittnutzer Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht.
Aufgrund eines rechtswidrigen Musikdownloads hatte der Kläger vom Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 150 Euro gefordert. Zudem verlangte der Kläger, dass der Beklagte für die außergerichtlichen Abmahnkosten aufkommen solle.
Der Beklagte weigerte sich jedoch und erklärte, dass er zwar der Anschlussinhaber sei. Den rechtswidrigen Download habe jedoch ein Freund vorgenommen, dem er die Nutzung seines PCs regelmäßig gestattete. Der Beklagte erklärte, er habe seinen Freund angewiesen, nur legal erhältliche Musik herunterzuladen. Insofern sei er für die Urheberrechtsverletzung nicht haftbar zu machen, so der Beklagte.
Das Urteil: Der Richter wies die Klage ab. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung habe der Freund des Beklagten eingeräumt, den PC genutzt und den Download vorgenommen zu haben. Der Beklagte selbst habe ihn zuvor instruiert, dass nur legal erhältliche Musik heruntergeladen werden dürfe.
Von einer Verantwortlichkeit des Beklagten könne daher nicht ausgegangen werden, so das Amtsgericht. Den Beklagten träfen keine Überwachungspflichten ihm naher Personen, denen er die Nutzung des PCs gestattet habe. Dies gelte nur in dem Fall nicht, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Personen Rechtsverstöße begehen werden.