Gericht weist Klage gegen elektronische Gesundheitskarte ab
Alleine die Tatsache, dass auf der neuen Versichertenkarte ein Lichtbild gespeichert sei, verletze nicht informationelle Selbstbestimmung.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Musterverfahren eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgewiesen. Die Karte verletze nicht das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht. Das Urteil (Az.: S 9 KR 111/09) ist noch nicht rechtskräftig.
Im vorliegenden Fall hatte ein 32-jähriger Wuppertaler gegen die Bergische Krankenkasse Solingen geklagt, weil sie ihm eine eGK ausstellen will. Er forderte unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befreiung von der eGK. Unterstützt wurde er dabei von mehreren Interessenverbänden, die die bundesweite Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verhindern wollen.
Die vorsitzende Richterin stellte aber klar, dass eine Befreiung von der Pflicht zur eGK gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Schließlich bestimme der Versicherte selbst, welche Informationen auf der Karte gespeichert würden. Die Pflichtangaben wie Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer entsprächen denen der bisherigen Krankenversicherungskarte. Nur das Lichtbild sei neu.
“Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gibt es daher keine Veranlassung, auf die datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronischen Gesundheitskarten im Allgemeinen einzugehen”, sagte die Vorsitzende abschließend in ihrer Urteilsbegründung. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwerde des Klägers. Dessen Anwalt kündigte bereits an, vor das Landessozialgericht in Berufung zu gehen und notfalls sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen.
Versicherungsnehmer können künftig auf freiwilliger Basis auch vertrauliche personenbezogene Daten zu ihrem Gesundheitszustand auf der eGK speichern lassen. Dazu gehören etwa Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme.
Der Branchenverband Bitkom, der sich vehement für die Einführung der eGK einsetzt, nahm das Urteil positiv auf: “Mit der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf wurde nun auch gerichtlich bestätigt, dass die Gesundheitskarte den Datenschutz des Versicherten nicht einschränkt”, sagte Bitkom-Präsident Dieter Kempf.
Der Bitkom verweist auf eine Studie der Bundesärztekammer, laut der über 90 Prozent der Klinikärzte die Gesundheitskarte befürworten. Insbesondere niedergelassene Ärzte hegen jedoch Zweifel an der eGK, die sie zuletzt auf dem Deutschen Ärztetag äußerten.
Die Krankenkassen haben die elektronische Gesundheitskarte schon jetzt an Millionen Versicherte verteilt. Im kommenden Jahr sollen alle rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland die Karte erhalten haben.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de