Gericht stoppt DSL-Drosselung der Telekom
Die umstrittenen Pläne der Telekom, DSL-Tarife ab einem bestimmten Volumen zu drosseln, kippt jetzt das Landgericht Köln mit einem Urteil. Verbraucherschützer hatten gegen eine Klausel in den DSL-Verträgen der Telekom geklagt.
Die Bandbreite von Festnetzanschlüssen im Rahmen von Pauschaltarifen darf die Telekom nicht wie geplant einschränken. Das hat das Langericht Köln jetzt entschieden. Die zum 2. Mai eingeführte Klausel der DSL-Verträge der Telekom für Neukunden ist damit unzulässig. Das die Zivilkammer hat damit der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt gegeben.
Die Pläne der Telekom sahen vor, die verfügbare Datenrate bei Erreichen eines bestimmten Inklusivvolumens ab dem Jahr 2016 auf 384 KBit/s zu reduzieren. Allerdings wären von dieser Regelung lediglich Kunden betroffen gewesen, die nach dem 2. Mai 2013 einen Vertrag mit der Telekom geschlossen haben.
Nach heftigen Protesten von Politikern und Verbrauchern weichte der Bonner Konzern Mitte Juni aber die Regelung auf und erhöhte das Bandbreitenlimit auf 2 MBit/s herauf. Die Drosselung soll für die Tarife “Call-&-Surf” sowie “Entertain” gelten, wobei der durch das IPTV-Angebot verusachte Traffic nicht auf das Highspeed-Volumen angerechnet wird.
Da die Telekom ihre Tarife mit einer “Internet-Flatrate” und unter Angabe der “bis zu”-Maximalgeschwindigkeit bewirbt, stellt die “nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür” laut Verbraucherzentrale NRW eine “unangemessene Benachteiligung” dar. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Köln mit dem heutigen Urteil (Az. 26 O 211/13) an.
In der Urteilsbegründung heißt es: “Die streitgegenständliche Regelung zur Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie wesentliche und sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und den betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise benachteiligt.”
Dabei komme es maßgeblich auf die Auslegung des Begriffs “Flatrate” an, so das Gericht weiter. Dieser sei aus Sicht eines Durchschnittskunden im Festnetz-Bereich so zu verstehen, dass damit ein Festpreis für den Internetzugang zu einer bestimmten Bandbreitengeschwindigkeit und ohne Einschränkungen beziehungsweise versteckte Kosten gemeint ist.
Im Gegensatz zum Mobilbereich habe sich das Verständnis des Begriffs “Flatrate” bei Internetzugangsleistungen im Festnetz nicht dahingehend geändert, dass damit per se Einschränkungen in Verbindung gebracht würden. Daher stelle die “erhebliche Verminderung des Leistungsversprechens im Rahmen eines Pauschaltarifs wegen Störung des Äquivalenzverhältnisses und Gefährdung des von dem Kunden mit Abschluss des (V)DSL-Vertrages verfolgten Zwecks eine unangemessene Benachteiligung dar”.
Außerdem kritisierten die Richter, dass nicht nur typische “Power-User” von der Drosselung betroffen wären, wie von der Telekom behauptet, sondern “ein breites Publikum” – insbesondere im Hinblick auf das Streamen von Fernsehsendungen und Filmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Telekom kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.