Ende der Netzneutralität in den USA
Die FCC stellt dem Wall Street Journal zufolge neue Regelungen für Internetzugänge vor. Diese ermöglichen eine Ungleichbehandlung von Inhalten. Die FCC wird abhängig vom Fall entscheiden, ob Verträge für bevorzugt behandelte Dienste “wirtschaftlich vernünftig” sind.
Die US-Telekommunikationsbehörde Federal Communications Commission (FCC) wird einem Bericht des Wall Street Journal zufolge in kürze neue Regelungen für Internetzugänge veröffentlichen. Diese sollen eine Priorisierung von Traffic ermöglichen. Die Richtlinien könnten den Anfang vom Ende der Netzneutralität markieren, da sie Anbietern erlauben, gegen Bezahlung ihre Inhalte schneller an den Kunden zu bringen.
Die Netzneutralität steht für die Gleichbehandlung aller Internet-Inhalte und –Sender. Unterstützer sind der Ansicht, dass große Firmen durch die Bevorzugung zahlender Anbieter einen enormen Vorteil gegenüber kleinen und Start-ups erhalten würden.
Dem widerspricht Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer der Bitkom: “Gerade junge Unternehmen, die sich keine teuren Standleitungen leisten können, werden von gesicherten Qualitätsklassen profitieren. So haben die Nutzer mehr Auswahl und können selbst über Erfolg oder Misserfolg neuer Produkte und Geschäftsmodelle am Markt entscheiden.”
Wie das WSJ weiter berichtet, verbieten die neuen Regeln aber auch jede Blockade oder absichtliche Störung von Diensten. Verträge für bevorzugt behandelte Dienste müssten “wirtschaftlich vernünftig” bleiben, was die FCC selbst von Fall zu Fall entscheiden will.
Das bedeutet für Streaming-Anbieter, dass sie für bevorzugte Behandlung bezahlen müssen, um konkurrenzfähig zu sein. Nur der letzte Teil des Netzes wäre betroffen – die Verbindung zwischen Zugangsknoten und Kunden. Gleichbehandlung soll im Backbone weiterhin gelten. Damit beschränkt die FCC die Regelung nur auf US-Kunden. Allerdings könnte von einer Aufgabe des Netzneutralitätsprinzips Signalwirkung ausgehen.
Das zeigt sich bereits in Rohleders Stellungnahme: “Regelungen zur Netzneutralität müssen sowohl das sogenannte ‘Best Effort’-Prinzip wie auch gesicherte Qualitätsklassen ermöglichen. Die FCC macht nunmehr den Weg für gesicherte Übertragungsqualitäten frei. Die EU sollte sich bei ihren Plänen zur Netzneutralität daran orientieren. Sie muss dafür sorgen, dass Europa bei der Entwicklung garantierter Leistungen im Internet mit den USA und weiteren Ländern Schritt halten kann.”
Eine Gefahr der Benachteiligung von gleichwertigen Diensten sieht er hingegen nicht. Er geht davon aus, dass das strenge deutsche Wettbewerbs- und Kartellrecht bereits heute eine wettbewerbswidrige Diskriminierung verhindere. “Netzbetreiber müssen ihre Angebote allen Interessenten zu kommerziellen und transparenten Bedingungen zugänglich machen.”
Die FCC hatte 2010 die bisherigen Regeln für die Netzneutralität im Open Internet Order festgelegt. Die Regelungen sehen eine transparente Netzwerkverwaltung vor und untersagen das Blockieren von Inhalten ebenso wie “unangemessenes Diskriminieren” von Traffic durch die Provider. Ein US-Bundesberufungsgericht in Washington urteilte im Januar 2014 allerdings, dass sie ungültig seien. Zwar habe die FCC regulatorische Befugnisse in diesem Bereich, jedoch könne sie die Netzneutralität nicht durchsetzen, da sie Breitbandanbieter als Informationsanbieter eingestuft hat.
Anfang des Monats hatte das EU-Parlament hingegen Netzneutralität ohne größere Einschränkungen im sogenannten “Telekom-Paket” festgeschrieben. Jedoch bezeichnen Verfechter wie etwa der Verein “Digitale Gesellschaft” die Klausel zu Spezialdiensten nach wie vor als zu schwammig. So heißt es in einer Mitteilung, dass die neue Verordnung offen lasse, was als Spezialdienst angeboten werden darf. Der Verordnungstext ordnet Spezialdienste als Dienste für Anwendungen ein, die besondere Qualitätsmerkmale einfordern, diese dürfen jedoch nicht als Ersatz für einen Internetzugang vermarktet oder genutzt werden. Netzprovider dürfen daher solche Dienste nur dann anbieten, wenn die Kapazitäten ausreichen und diese Services zusätzlich angeboten werden können. Verfügbarkeit und Qualität der Internetzugangsdienste dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
[mit Material von Florian Kalenda, ZDNet.de]
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