Microsoft stellt Formular für Löschanträge bereit
Damit kommt der Konzern dem Urteil des EuGH zum “Recht auf Vergessen” nach. Damit ein Link gelöscht wird, müssen Antragsteller Namen, Land des Wohnsitzes, E-Mail-Adresse und Begründung angeben. Zudem müssen sie ihre Identität gegenüber Microsoft ausweisen.
Microsoft hat wie angekündigt ein Online-Formular für Löschanträge für seine Suche Bing verfügbar gemacht. Europäische Nutzer können nun die Löschung von personenbezogenen Suchergebnissen beantragen. Damit folgt es einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Mitte Mai zum “Recht auf Vergessen”. Google hat dies bereits Ende Mai umgesetzt.
Suchmaschinenbetreiber sind dem Urteil des EuGH zufolge verantwortlich für die von ihnen vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten. Aufgrund dessen können Personen die Löschung von Links aus der Ergebnisliste direkt beim Betreiber fordern, die bei einer Suche nach ihrem Namen angezeigt wird. Vorausgesetzt die beanstandeten Einträge verletzen die Privatsphäre der Person.
Damit Microsoft Inhalte aus Bings Suchresultaten entfernt, müssen Nutzer unter anderem ihren Namen, das Land des Wohnsitzes, ihre E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung in dem Online-Formular eingeben. Zudem benötigt der Softwarekonzern einen Identitätsnachweis in Form eines Dokuments, aus dem nachweislich der vollständige bürgerliche Name und das Land des Wohnsitzes in der EU hervorgehen. Nutzer können diesen als Bilddatei hochladen.
“Diese Informationen helfen uns, in Übereinstimmung mit europäischem Recht zwischen Ihrem individuellen Interesse am Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an freier Meinungsäußerung und freier Verfügbarkeit von Informationen abzuwägen. Ein Antrag ist daher keine Garantie dafür, dass ein bestimmtes Suchergebnis gesperrt wird”, schreibt Microsoft auf der Formular-Seite.
Weiter heißt es dort: “Angesichts der vielen Fragen, die sich bei der Umsetzung des jüngst ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen, können das Formular und die zugehörigen Prozesse Änderungen unterliegen, wenn neue Richtlinien verfügbar werden. Eingereichte Anträge werden im Laufe der Zeit gegebenenfalls neu geprüft.”
Noch besteht keine offizielle Richtlinie, wie mit Anfragen konkret umgegangen und entschieden werden soll, welche Ergebnislinks veraltete Informationen enthalten oder irrelevant sind. Zudem müssen sie prüfen, ob an den Informationen ein öffentliches Interesse besteht. Beispielsweise, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.
Über 70.000 Löschanträge stellten Nutzer seit Ende Mai nach eigenen Aussagen von Google. Betroffen waren insgesamt 250.000 Websites. Der Internetkonzern hat einen “Lösch-Beirat” gegründet, um über die Anträge zu entscheiden. Auch die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ist Mitglied im achtköpfigen Expertengremium. Ob Microsoft ähnliches plant, ist bisher unklar. Der Konzern hat sich noch nicht dazu geäußert, wie genau er die Löschanträge auswerten will.
Google zeigt bei Personensuchen häufig den Hinweis unter seinen Suchresultaten an, dass einige Ergebnisse möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt wurden. Bei Personensuchen auf Bing erscheint solch ein Hinweis bisher nicht.
Das EuGH-Urteil soll die Privatsphäre von Nutzern schützen. Es geht auf die Forderung eines Spaniers zurück, der bei einer Google-Suche nach seinem Namen die Bekanntmachung über eine Zwangsversteigerung seines Hauses fand, die vor Jahren aufgrund unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge gerichtlich angeordnet wurde. Die amtliche Bekanntmachung aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Spanien war noch immer auf der Website einer Tageszeitung zu finden. Der Betroffene forderte aber von Google, Suchverweise zu dieser Information zu entfernen.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]