Unangekündigte Sperrung des mobilen Internetzugangs ist unzulässig
Das Landgericht München entscheidet in einem Rechtsstreit zwischen einem selbständigen IT-Unternehmer und einem Provider zugunsten des Kunden. Der Anbieter sperrte den Internetzugang wegen einer ausstehenden Zahlung von über 75 Euro.
Provider dürfen den mobilen Internetzugang nicht ohne Weiteres sperren. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht München I in einem Rechtsstreit zwischen einem selbständigen IT-Unternehmer und einem Internetanbieter. Letzterer muss den gesperrten Anschluss umgehend wieder freischalten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Provider.
Mit dem Urteil folgt das Landgericht der Klage des Kunden. Im September versuchte er sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen die nicht angekündigte Sperre zu wehren. Dem Antrag gab das Amtsgericht München am 8. September nicht statt. Eine am 22. September eingelegte Beschwerde wies das Gericht eine Woche später ebenfalls zurück. Der Kunde rief anschließend das Landgericht München an, das ihm nun Recht gab. Gegen den Beschluss ist eine Rechtsbeschwerde nicht möglich.
Der Grund des Streits war die Sperrung des mobilen Internetzugangs durch den Provider am 29. August 2014. Dem Anbieter zufolge schuldete der Kunde dem Unternehmen über 75 Euro. Die Sperre kündigte es jedoch nicht an, sondern informierte nur über deren Vollzug. Das Landgericht München kam zu der Ansicht, dass dies hätte nicht gemacht werden dürfen. Die Sperre hätte mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden müssen. Zudem hätte der Provider auf die Möglichkeit hinweisen müssen, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen.
Dem Gericht erklärte der Kunde, dass sein Unternehmen auf einen funktionierenden, mobilen Internetanschluss zwingend angewiesen sei. Nur so könne er jederzeit auch unterwegs erreichbar sein und per E-Mail kommunizieren. In dem Beschluss, der silicon.de vorliegt, bezeichnet das Landgericht dies als ausreichend, um die erforderliche Dringlichkeit für die einstweilige Verfügung gegen die Sperre zu begründen.
Weiter heißt es in dem Beschluss: “Der Umstand, dass sich die Sperre vorliegend auf einen mobilen Internetanschluss bezieht, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Beschwerdegericht sieht die Inanspruchnahme der Möglichkeit, per Handy, Smartphone, Tablet oder Laptop zeitlich und örtlich unabhängig das mobile Internet zu nutzen, aufgrund der heutzutage vorhandenen technischen Gegebenheiten als extrem weit verbreitet und damit grade für im Geschäftsleben tätige Personen als unabdingbar an.” Die Alternativen – also die kabelgebundene Nutzung des Internets oder das Aufsuchen eines WLAN-Zugangspunktes – seien “gerade diesem Personenkreis aufgrund der damit verbundenen räumlichen Einschränkungen der Nutzbarkeit nicht zumutbar.”
Der Bundesgerichtshof hatte sich schon im Januar 2013 im Streit zwischen einem Privatkunden und einem Telekommunikationsunternehmen auf die Seite des Kunden gestellt. Damals war der Fall jedoch etwas anders gelagert: Es ging um Schadenersatz für den mehrwöchigen Ausfall des kabelgebundenen Internetzugangs aufgrund einer Tarifumstellung (Aktenzeichen III ZR 98/12).
Bemerkenswert war jedoch, dass der Bundesgerichtshof im Zuge des Urteils erklärte: “Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. … Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.”
Die Deutsche Welle zitierte damals Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) mit den Worten: “Das Urteil zeigt, wie fundamental das Netz für ein informiertes Leben geworden ist. Es setzt sich die Erkenntnis durch, dass die Internetnutzung ein Bürgerrecht ist.” Deshalb sei im Koalitionsvertrag festgehalten, dass es Sanktionen, die die Sperrung des Internetzugangs beinhalten, nicht geben wird.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]