Urheberrechtsverletzung durch Weblinks: erste Verfügung eines deutschen Gerichts
Der EuGH hatte im September in einer umstrittenen Entscheidung festgestellt, dass Betreiber kommerzieller Webseiten das Urheberrecht bereits durch Links verletzen können. Das Landgericht Hamburg hat nun eine Verfügung zugunsten eines Fotografen erlassen, mit der die vagen Aussagend es EuGH etwas präzisiert werden.
Das Landgericht Hamburg hat im einstweiligen Rechtsschutz eine Verfügung erlassen, die das umstrittene aber auch etwas unklare Urteil des EuGH zu Urheberrechtsverletzung durch Weblinks vom September präzisiert. Wie Legal Tribune Online berichtet, wurde die Verfügung zugunsten eines Fotografen erlassen und vom Antragsgegner inzwischen anerkannt (Aktenzeichen 310 0 402/16). Der Anwalt des Fotografen hat den Beschluss auf seiner Website als PDF veröffentlicht.
Nach Auffassung des EuGH kann eine mit “Gewinnerzielungsabsicht erfolgte Verlinkung” eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Gericht wich damit – was es nur selten tut – von der Empfehlung des EU-Generalanwalts ab. Der hatte im April vor solch einer Entscheidung gewarnt, weil sie seiner Ansicht nach das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen könnte.
Wer eine Website private ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt, genießt einen gewissen Schutz, sofern eine Privatperson “vernünftigerweise nicht wissen kann, dass ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht wurde”. Der Betreffende handle laut EuGH “im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tun”. Verantwortlich zu machen sei er lediglich, wenn er wusste oder hätte wissen müssen – etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde -, dass sein Link zu unbefugt veröffentlichten Inhalten führt. Untersagt seien außerdem Links, die es ermöglichen Maßnahmen zu umgehen, die eine Website mit geschützten Inhalten getroffen hat, um ausschließlich Abonnenten den Zugriff zu erlauben.
In seiner Entscheidung definierte der EuGH allerdings nicht, wann beim Ausbringen des Links von einer ” Gewinnerzielungsabsicht” auszugehen ist. Er legte auch nicht fest, in welchem Umfang geprüft werden muss, ob verlinkte Inhalte das Urheberrecht verletzen. Das hielt er offenbar nicht für erforderlich, da im verhandelten Fall die Sachlage recht eindeutig war.
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Das oberste Gericht der Niederlande hatte sich zuvor mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt. In dem Verfahren ging es um Links, die der Verlag GS Media auf seiner Seite zu anderen Websites gesetzt hatte, die ohne dazu berechtigt zu sein, urheberrechtlich geschützte Fotos der niederländischen Playboy-Ausgabe veröffentlicht hatten. Die Ausgabe des Magazins, in dem die Fotos erscheinen sollten, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handel erhältlich und der Playboy-Verleger Sanoma hatte GS Media aufgefordert, den Link zu entfernen.
In dem nun vom Landgericht Hamburg betrachteten Fall hatte ein Fotograf auf einer Webseite einen Artikel gesehen, der mit einem von ihm angefertigten Foto bebildert war. Das Bild stand unter einer Creative Commons Lizenz, war jedoch bearbeitet worden. Dies war weder wie in der Lizenz verlangt kenntlich gemacht, noch wurde der Fotograf “in geeigneter Form” als Urheber genannt. Der Fotograf ging mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings nicht gegen den Betreiber der Webseite vor, auf der das Bild gezeigt wurde, sondern gegen den Betreiber einer Webseite, die einen Link auf die Webseite mit dem Foto gesetzt hatte. Das Bild war auf der Seite des Antragsgegners also in keinerlei Form eingebunden.
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Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg kann aber schon die Verlinkung auf ein urheberrechtswidrig veröffentlichtes Bild eine Urheberrechtsverletzung sein. Die schwammige “Gewinnerzielungsabsicht” des EuGH sei nicht so zu verstehen, dass mit dem konkreten Link ein Gewinn erzielt werden soll. Nach Ansicht der Hamburger Richter reicht es aus, wenn die Webseite insgesamt kommerziell betrieben wird.
Keinen Einfluss hat dagegen, ob der Link-Setzende über die ursprüngliche Urheberrechtsverletzung Bescheid wusste. Es reiche bereits aus, wenn er “zumutbare Nachforschung” unterlassen habe. Der Beschuldigte hatte sich etwa damit verteidigt, dass er nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen sei, beim Seitenbetreiber nachzufragen, ob der zur Veröffentlichung berechtigt ist, oder Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bilds anzustellen. Was als Verteidigung gedacht war, entpuppte sich jedoch als Bumerang: Denn gerade diese Ausführung belegen nach Ansicht des Hamburger Gerichts, das “die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumindest billigend in Kauf genommen” wurde.