Filesharing: BGH-Urteil zu Auskünften zum Anschlussinhaber

Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock)

Rechteinhaber dürfen in Filesharing-Verfahren mit richterlicher Genehmigung von Netzbetreibern erfragen, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nun mit der Frage, ob die Daten des Anschlussinhabers aufgrund des gleichen Beschlusses auch von einem Wiederverkäufer von Telekom-Anschlüssen herausgegeben werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere wichtiges Urteil rund um das Thema Filesharing-Abmahnungen gesprochen (Aktenzeichen I ZR 193/16). Mit ihm hat er die Möglichkeiten der Beweisverwertung von Rechteinhabern bei Netzbetreibern und Anschlussanbietern eingeholter Auskünfte klarer definiert, respektive formale Fragen geklärt, wie diese Auskünfte eingeholt werden müssen beziehungsweise dürfen.

Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock)

Es ist bereits schon länger gängige Praxis, dass Rechteinhaber oder deren Anwälte bei Abmahnungen zu Filesharing mit richterlicher Erlaubnis bei Netzbetreibern die Auskunft einholen können, welchem Anschluss die von ihnen oder in ihrem Auftrag ermittelte IP-Adresse, über die die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, zugeordnet war. Diese juristische Gestattung genannte Erlaubnis wird so häufig und so routinemäßig erteilt, dass zum Beispiel die lediglich oberflächliche Prüfung durch Richter in Köln, die mit der wahren Flut solcher Anträge begründet wurde letztlich die Abmahnwelle wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen beim Streaming-Portal Redtube vor zwei Jahren erst mit ermöglicht hat.

Mit der erhaltenen Gestattung wendet sich der abmahnende Anwalt dann an den Netzbetreiber. Im verhandelten Fall war das die Deutsche Telekom. Die liefert dann auf Grundlage von Paragraph 101 Abs. 9 der Urheberrechtsgesetze die Auskunft, welche Benutzerkennung zum fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die mit dem beanstandeten Filesharing-Vorgang in Zusammenhang gebracht werden. Dann erhält der so ermittelte Anschlussinhaber die Abmahnung.

Wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind

Im aktuellen Fall konnte die Telekom aber lediglich die Auskunft geben, dass diese Benutzerkennungen einem Endkundenanbieter zugeteilt war, der bei ihr Kunde war. Von dem Unternehmen hat der Kläger dann Auskunft über Namen und Anschrift der Inhaber der IP-Adressen eingefordert und auch erhalten.

Der BGH musste nun entscheiden, ob das formal korrekt war und diese Auskunft im Verfahren als Beweis verwertet werden durfte. Denn schließlich lag die Auskunftserlaubnis des Richters ja nur für die Telekom vor, nicht aber den Wiederverkäufer der Telekomanschlüsse.

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Falls Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind, müsst nach Auffassung der Vorinstanzen der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter am Verfahren beteiligt werden. Denn dessen Auskunft über der Benutzerkennung zugeordneten Namen und Anschrift könne nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen. Deshalb unterliege sie dem Richtervorbehalt.

BGH unterscheidet zwischen Verkehrsdaten und Bestandsdaten

Bei der Klage geht es um Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro und Schadensersatzforderungen in Höhe von 500 Euro. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hatte die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 3b C 323/15), ebenso das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 6 S 149/15). Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und g an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Seiner Ansicht nach besteht kein Anlass für ein Beweisverwertungsverbot.

Denn lediglich die Auskunft des Netzbetreibers sei unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt. Dafür habe ja auch die richterliche Genehmigung vorgelegen. “Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten”, so der BGH. Daher sei dafür eine weitere Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG nicht erforderlich gewesen.