One-Stop-Shop: Diese Änderungen und Fallstricke sollten Onlinehändler kennen

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Im Juli 2021 wurde eine der größten Umsatzsteuerreformen Europas umgesetzt und der sogenannte One-Stop-Shop EU-weit eingeführt. Was steckt dahinter und was sollten Onlinehändler beachten? erklären wir euch in unserem Whitepaper.

Bis Juli 2021 waren grenzüberschreitende B2C-Lieferungen erst im Land des Empfängers steuerbar, sobald eine Lieferung die jeweilige Lieferschwelle des Landes überschritten hat. Was daraus resultierte, wisst ihr bereits: Ihr musstet euch im Bestimmungsland steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuererklärungen einreichen.

Im Zuge der Reform fallen diese lokalen Lieferschwellen der einzelnen EU-Staaten jedoch weg. Stattdessen gibt es EU-weit eine einheitliche Lieferschwelle von nur noch 10.000 EUR. Das hat zur Folge, dass Onlinehändler in fast jedem Staat steuerpflichtig werden, in den sie auch nur ein Paket versenden. Um diesen Prozess zu vereinfachen, wurde der One-Stop-Shop eingeführt, für den in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist.

Seit der Einführung des One-Stop-Shop können Onlinehändler, die in einem anderen EU-Land steuerpflichtig werden, ihre Umsätze zentral und standardisiert über diesen melden und dort ihre Steuerschuld begleichen. Die gemeldeten Umsätze sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer werden dann automatisch an das jeweilige EU-Land übermittelt. Lokale Registrierungen und die Einreichung von Meldungen sind somit bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen, sog. Fernverkäufen, nicht mehr nötig. Dennoch ist die Nutzung freiwillig und ihr könnt auch verfahren wie bisher.

So weit, so gut: Doch leider ist der One-Stop-Shop nicht für alle Onlinehändler kompatibel.

Für Handeltreibende, die Waren aus einem heimischen Zentrallager heraus an Privatkunden verschicken, ist der One-Stop-Shop eine Erleichterung – nutzt ihr jedoch Fulfillment-Center, wird es deutlich komplexer.

Wenn Onlinehändler die grenzüberschreitenden Logistikstrukturen der großen Marktplätze verwenden, zum Beispiel im Rahmen des Amazon PAN EU oder CEE-Programms, müssen sie weiterhin lokale Registrierungen im EU-Ausland vornehmen. Denn dabei generieren sie eine ganze Reihe von Transaktionen (innergemeinschaftliche/r Verbringung/ Erwerb), die – genau wie B2B-Lieferungen – nicht über den One-Stop-Shop erklärt werden können. Sie müssen diese also weiterhin lokal im EU-Ausland melden.

Da für die Nutzung des One-Stop-Shop ein Entweder-Oder-Prinzip in Bezug auf die Fernverkäufe gilt, ist es vor allem für Onlinehändler, die mindestens ein Fulfillment-Center im Ausland nutzen, notwendig, eine zweigleisige Compliance-Struktur aufzubauen, bei der:

1) Fernverkäufe komplett über den One-Stop-Shop gemeldet werden und

2) alle anderen im EU-Ausland steuerbaren Transaktionen und Vorsteuern über lokale steuerliche Registrierungen erfolgen.

Natürlich können wir bei Taxdoo Fernverkäufe auch automatisiert über den One-Stop-Shop melden. Detaillierte Informationen zum OSS und unserem Angebot, erhaltet ihr in unserem Whitepaper oder in einer Live-Demo.