Verurteilung wegen P2P-Musikklau ist nicht so einfach
Wird gerichtlich eine Urheberrechtsverletzung wegen der Verbreitung von Musikdateien in P2P-Musiktauschbörsen geltend gemacht, so muss der Rechteinhaber die Zuordnung der festgestellten IP-Adresse lückenlos dokumentieren. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung glaubhaft bestreitet.
Und so stellte sich dem Landgericht Frankfurt am Main der Sachverhalt dar: Bei der Klägerin handelte es sich um eine Musikgesellschaft, die die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstück hatte. Sie entdeckte, dass in einer P2P-Musiktauschbörse das Musikstück mehrfach öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nachdem die Klägerin im Wege des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs die IP-Adresse erfahren hatte, nahm sie die Anschlussinhaberin in Anspruch.
Diese versicherte an Eides statt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Uploads gar nicht im Haus befunden habe. Auch habe sonst kein anderer einen Schlüssel zu ihrer Wohnung und damit keinen Zugriff auf den PC. Nachdem das Gericht die einstweilige Verfügung erlassen hatte, legte die Beklagte Widerspruch ein.
Die Richter gaben der Beklagten Recht und hoben die einstweilige Verfügung auf (Urteil vom 22.09.2009; Az.: 2-18 O 162/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Laufe der Gerichtsverhandlung nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass die Anschlussinhaberin tatsächlich die Rechtsverletzungen begangen habe. Denn sie habe im Wege einer Eidesstattlichen Versicherung nachweisen können, dass sie zum streitigen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Auch habe sonst niemand Zugang zu ihrer Wohnung und damit auch nicht zum PC.
Es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, an dieser Aussage zu zweifeln. Vor allem deswegen, weil sie unter dem Druckmittel der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt abgegeben worden sei.
Schließlich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass die Beklagte auch tatsächlich die Anschlussinhaberin sei. Denn aus den vorgelegten Dokumenten gehe die Zuordnung der festgestellten IP-Adresse nicht lückenlos hervor. Denn es handle sich lediglich um eine Auflistung, bei der nicht erkennbar sei, wer der Aussteller sei. Diese Liste hätte auch von jedem beliebigen Dritten ausgestellt werden können.