Vorsicht beim Weihnachts-Shopping auf Ebay!
Bei der Untersuchung von 80 Ebay-Shops wurden teilweise gravierende Mängel festgestellt.
So wurde bei jeder Stichprobe mindestens ein Verstoß gegen Vorschriften entdeckt, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) mitteilt. “Kunden werden wesentliche Verbraucherechte wie das Widerrufsrecht oder das Gewährleistungsrecht vorenthalten, in einigen Fällen stimmen die Anbieterangaben nicht”, so der vzbv.
Nun fordern die Verbraucherschützer die Auktionsplattform auf, für ein besseres Qualitätsmanagement zu sorgen. “Ebay muss einen gewerblichen Online-Shop, der sich als Privatverkäufer tarnt, unverzüglich ausschließen”, fordert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Solche Maßnahmen seien zudem bereits durch die AGBs des Auktionshauses abgesichert. Bereits in den Jahren 2002/2003 hatte eine Untersuchung des vzbv erhebliche Schwachstellen von Online-Shops aufgezeigt. “Wirklich verbessert hat sich die Situation seither nicht”, resümiert Billen.
Untersucht wurden so genannte PowerSeller und Privatverkäufer und hier die geltenden Informationspflichten, wie Informationen über die Identität des Verkäufers oder Angaben zum Widerrufsrecht.
In allen untersuchten Fällen wurden die Verbraucherschützer fündig. Etwa bei den vorvertraglichen Informationspflichten wurden über 400 Verstöße festgestellt, im Schnitt seien das 5,3 Verstöße pro Shop.
In 71 Fällen sprachen die Verbraucherschützer Abmahnungen aus. 60 Unternehmen hätten bereits mit Unterlassungserklärungen reagiert. Gegen die restlichen wurden Unterlassungsklagen angestrengt. In diesen elf Fällen wurden gerichtlich bereits vier Unterlassungsansprüche des Verbandes bestätigt.
Vor allem das Vorgehen gegen die als privat getarnten Händler sei sehr aufwendig und in der Praxis wegen verschleierter Identität oft nicht möglich. Dies sei der Grund, warum der vzbv lediglich in elf Fällen der untersuchten “getarnten Privaten” Abmahnungen aussprechen konnte. In den restlichen Fällen konnte keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden, da die Anbieter in ihrem Verkaufsauftritt lediglich ihr Ebay-Verkäufer-Pseudonym angeben. “Leicht auszumalen, dass auch Reklamationen oder ein Widerruf hier ins Leere laufen”, so Billen.
Da offenbar viele Shop-Betreiber aus Unwissenheit gegen die Regeln verstoßen, hat der vzbv die wichtigsten Regeln zusammengestellt:
Widerrufsfrist: Nach geltender Rechtsprechung aufgrund der Versteigerungssituation ein Monat nach Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Das Gewährleistungsrecht beträgt zwei Jahre bei Neuwaren. Zu den Informationspflichten des Verkäufers zählen Firmenname und E-Mail-Adresse. Zudem wird zwischen gewerblichen und privaten Anbietern unterschieden. Bei Privatverkäufen gilt kein Widerrufsrecht, auch die Gewährleistung kann vollständig ausgeschlossen werden.