Vorratsdaten: Streit um ‘Quick Freeze’

SAP Data Services

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat sich in Sachen Vorratsdaten für das Quick-Freeze-Verfahren ausgesprochen. Der Widerspruch folgte prompt. Max-Planck-Forscher wollen untersuchen, wie effektiv Vorratsdaten für die Verbrechensbekämpfung überhaupt sind. Bürgerrechtler fordern, künftig alle Gesetzesentwürfe in Sachen Datenschutz zu prüfen.

Im März 2010 gab das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde von 35.000 Bürgern statt und kippte die Vorratsdatenspeicherung. Die Politik wurde zur Neufassung des Gesetzes aufgefordert. Das ist die Aufgabe von Leutheusser-Schnarrenberger – die sich im Interview mit der Süddeutschen Zeitung für Quick Freeze stark machte.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Foto: Datenschutzkongress
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Foto: Datenschutzkongress

Via Quick Freeze werden Verbindungsdaten bei einem konkreten Verdacht “eingefroren”. Der Zugriff soll dann per Antrag möglich sein. “Sobald der Polizist einen Verdacht auf eine Straftat hat, kann er einen Sicherungsantrag stellen”, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. “Dann wird das festgehalten, was an Daten bei den Telekommunikationsunternehmen vorhanden ist.” Behörden müssten rasch handeln, was aber ohne Schwierigkeiten möglich sei. Ein Sicherungsantrag sei an relativ geringe Voraussetzungen geknüpft. Für den Zugriff benötige man den Beschluss eines Gerichtes, der einen begründeten Verdacht voraussetze.

Dienstleister speicherten Daten ohnehin für interne Zwecke, manche nur für ein paar Tage, andere für bis zu 60 Tage. Auf diesen Bestand könne man zugreifen. Informationen zu IP-Adressen sollen von Providern verpflichtend sieben Tage lang aufbewahrt werden. Eine Vorratsdatenspeicherung, die anlasslos die Kommunikation aller Bundesbürger zu überwachen hilft, werde es nicht geben, so Leutheusser-Schnarrenberger.

Das Echo auf den Vorstoß fiel insgesamt negativ aus. Es sei nicht sinnvoll, dass es dem Belieben der Anbieter obliege, zu entscheiden, wie lange Daten gespeichert werden, sagte ein Sprecher von Innenminister Thomas de Maizière (CDU). Es spiele keine Rolle, ob die Speicherfrist eine Woche oder ein halbes Jahr betrage, so der Deutschen Journalisten-Verband. Bei Leutheusser-Schnarrenbergers Vorschlag handle es sich lediglich um “Vorratsdatenspeicherung light”. Handlungsfreiheit, Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit im Internet würden damit massiv eingeschränkt, so Florian Altherr vom Bürgerrechtsblog Netzpolitik.org.

“Die Justizministerin hat einige ihrer Positionen aufgegeben und will nun im Internet-Bereich das Quick-Freeze-Verfahren mit der klassischen Vorratsdatenspeicherung kombinieren”, sagte Dennis Grabowski, Vorsitzender der Nichtregierungsorganisation naiin. “Sie schlägt nun die anlassunabhängige, siebentägige Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten aller Internet-Nutzer vor.” Werde dieser Vorschlag so umgesetzt, könne jede künftige Regierung die Speicherfristen mit Zustimmung des Gesetzgebers nach Belieben verlängern und ausweiten.

Hans-Jörg Albrecht, Bild: MPICC
Hans-Jörg Albrecht,
Bild: MPICC

Hans-Jörg Albrecht, Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, wies derweil auf einen ganz anderen Aspekt hin: Laut Albrecht findet die aktuelle Debatte “ohne eine vernünftige Datenbasis” statt. “An sich hätte die EU-Kommission im September 2010 eine Evaluation vorlegen müssen, wie häufig bei Ermittlungen auf Vorratsdaten zurückgegriffen wurde”, so der Kriminologe. “Die liegt aber nicht vor, weil die Mitgliedsländer die Daten nicht haben.”

“Die EU hat die Diskussionen unterschätzt, die dieses Thema aufwirft”, so Albrecht. Ebenso den Widerstand: Längst nicht alle EU-Staaten hätten wie die Niederlande und Frankreich eine Vorratsdatenspeicherung eingeführt – manche wie Schweden weigerten sich sogar und nahmen eine Strafe vom Europäischen Gerichtshof in Kauf. Auch Irland beschäftige den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung nach der EU-Richtlinie mit der Grundrechtecharta vereinbar sei. “Das sind alles Fragen, die man besser vorher ausdiskutiert hätte”, sagte Albrecht.

Das Quick-Freeze-Verfahren hält Albrecht für praktikabel. “Das ist ein Modell, das in einigen Ländern funktioniert”, stellte mit Blick auf die USA fest, wo es schon seit geraumer Zeit praktiziert wird. Weil die Ermittler nach amerikanischem Recht die Genehmigung durch einen Richter nicht vorab, sondern im Nachhinein einholen dürften, biete sich ihnen damit die Möglichkeit schnellen Zugriffs. “Das ist eine Vorgehensweise, die als effizient betrachtet wird.”

Ein Vorteil dieser Methode sei, dass Datenschutzprobleme in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht anfielen. Denn während bei der Vorratsdatenspeicherung im Sinne der EU die Telekommunikationsdaten aller Bürger gespeichert werden und somit jeder Bürger theoretisch wie ein Krimineller behandelt werde, sehe das Quick-Freeze-Verfahren eine gezielte Erhebung von Daten über einen bestimmten Zeitraum vor und sei aus Sicht ihrer Befürworter “auf das notwendige Maß begrenzt”. Auch träten bei dieser Methode nicht die Sicherheitsprobleme auf, die das umfassende Speichern aller Telekommunikationsdaten mit sich gebracht hätten – und die letztlich auch dazu beigetragen hatten, dass die Karlsruher Richter das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung kippten. “Das Speichern solch ungeheurer Datenmengen birgt ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotenzial”, so Albrecht.

Dennoch bleibe die Frage, wie effektiv Verbindungsdaten tatsächlich für die Aufklärung von Straftaten seien. Dazu hätten Max-Planck-Forscher bereits eine Studie durchgeführt, deren Ergebnisse sie im Jahr 2008 veröffentlichten. Die Studie basierte auf der Analyse von 467 Strafakten aus dem Jahr 2005 in vier Bundesländern, einer schriftlichen Befragung von 874 Staatsanwälten, mündlichen Interviews mit Richtern, Staatsanwälten, Polizisten, Strafverteidigern und Mitarbeitern von TK-Unternehmen sowie der Analyse anonymisierter Datensätze von zwei Unternehmen aus den Bereichen Mobil- und Festnetz.

Die Ergebnisse: Nur in 18 Prozent der Fälle fanden die Forscher in Verbindungsdaten Hinweise auf Verbindungen zur organisierten Kriminalität. Ferner ergab die Analyse der verhängten Sanktionen, dass ein Großteil der Verfahren mit Verbindungsdatenabfrage allenfalls der “mittelschweren Kriminalität” zuzuordnen war. Dabei kam es überhaupt nur in jedem fünften Fall zu einer Verurteilung und nur 16 Prozent der Verurteilten erhielten eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren.

“Diese Ergebnisse basieren noch auf der Rechtslage, wie sie sich in Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung dargestellt hat”, betonte Albrecht. Insoweit orientierte sich die Praxis maßgeblich an den verfügbaren Datenbeständen der TK-Dienstleister, die die Verbindungsdaten für die Rechnungsstellung aufhoben. In der Regel seien diese Daten damit nur über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verfügbar gewesen. “Daher waren auch aussagefähige Verbindungsdaten bei Kunden mit Prepaid-Karten und Nutzern von Flatrates bislang praktisch nicht verfügbar”, so der Forscher.

Ob, und gegebenenfalls wie, sich die Überwachungspraxis unter den Bedingungen der bis vor einem Jahr geltenden sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung verändert hatte, will Albrecht mit einer Wiederholungsstudie herausfinden. Im Frühjahr sollen erste Ergebnisse vorliegen. “Derzeit führen wir Gespräche mit Innenministerien und Behörden, um an die Daten zu kommen. Für die Debatte über die Vorratsdatenspeicherung dürften die neuen Resultate interessant sein.”

naiin-Chef Grabowski forderte unterdessen, den Datenschutz bereits in der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Ein unabhängiges Gremium solle bei jedem Gesetzesentwurf prüfen, ob dieser dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung trage. “Schon heute wird jedes Gesetz durch den Nationalen Normenkontrollrat auf mögliche bürokratische Auswirkungen hin geprüft. Eine ähnliche Prüfung sollte auch im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Konsequenzen für den Datenschutz der Bürger erfolgen”, so Grabowski.